
Der Zeitpunkt kommt für jeden Tankstelleninhaber irgendwann: Ein gewisses Alter ist erreicht oder die wirtschaftliche Entwicklung ist nicht mehr befriedigend, woraus die Entscheidung erwächst, die unternehmerische Tätigkeit zu beendigen. Unser Experte kennt die Steuerfallen bei der Betriebsaufgabe.
Dieser Beitrag „Betriebsaufgabe: Teurer als gedacht?“ ist am 15. Mai 2026 in der Juni-Ausgabe des „tankstelle“-Magazins erschienen.
Häufig wird die Selbstständigkeit als Einzelunternehmer wahrgenommen. An Externe verkauft beziehungsweise an Mitarbeiter oder Angehörige weiter gegeben kann ein Einzelunternehmen nicht, da es keine formale Trennung von Inhaber und Unternehmen wie bei einer Kapitalgesellschaft, meistens in Form der GmbH, gibt. Ein Einzelunternehmer wird die einzelnen Aktiva veräußern oder diese ins Privatvermögen überführen, wenn er seine Tätigkeit beendet. Dies kann zu erheblichen Steuerbelastungen führen. Im Todesfall würde die Betriebsaufgabe durch die Erben erfolgen, welche einen möglichen Betriebsgewinn als Erbe erhalten und ebenfalls versteuern müssten.
Schlussbilanz und Aufgabegewinn
Unabhängig von der Rechtsform der Tankstelle muss bei einer Firmenschließung eine Schlussbilanz erstellt sowie der Betriebsaufgabegewinn ermittelt und versteuert werden. Ein Aufgabegewinn entsteht, wenn Wirtschaftsgüter aufgrund der steuerlichen Abschreibungen mit einem geringeren Wert als dem Verkehrswert in der Bilanz stehen. Tankstellen verfügen je nach Geschäftsmodell und Werkstattausstattung über eine unterschiedliche Anzahl von Werkzeugen; immer werden allerdings Geschäftsräume genutzt, die eigentliche Tankstelle.
Wurden diese angemietet, wird schlicht der Mietvertrag rechtzeitig gekündigt; steuerliche Auswirkungen ergeben sich allenfalls, wenn gewisse Umbauten zurückgenommen, Renovierungen durchgeführt werden müssen oder Entsorgungskosten entstehen. Diese Kosten mindern den Aufgabegewinn und führen unter Umständen sogar zu einem Aufgabeverlust.
Häufig befinden sich die Räumlichkeiten im Besitz des Tankstelleninhabers. Dabei kann es sich um Räumlichkeiten handeln, die sich nicht im oder am Privatgebäude befinden. Mit Betriebsaufgabe würden diese Räume im Regelfall veräußert, wobei die Differenz von Verkaufs- zu Anschaffungspreis den Betriebsgewinn darstellen würde. Kritisch kann sich die Situation erweisen, wenn zwischen der Betriebsaufgabe und der Veräußerung ein längerer Zeitraum liegt und der Aufgabegewinn bereits zu versteuern ist, ohne dass entsprechende Einnahmen realisiert wurden.

Kontakt: s_tommy@web.de / www.nwb.de
Foto: Thomas Schneider
Kritisch kann sich die Situation außerdem darstellen, wenn sich die Tankstelle am Privathaus befindet und dieses bei der Betriebsaufgabe nicht verkauft oder vermietet werden kann oder soll. Dann entsteht ein Buchgewinn, welcher der Versteuerung unterliegt, ohne dass entsprechende Einkünfte erzielt werden. Bilanziell werden Grundstücke und Gebäude eigenständig behandelt. Der Grundstückswert wird seit dem Erwerb beziehungsweise der Errichtung der Tankstelle bilanziell fortgeschrieben und die Gebäude zwischen zwei und drei Prozent jährlich abgeschrieben. Allerdings hat sich der Marktwert in den letzten Jahren in praktisch allen Regionen Deutschlands erheblich erhöht, unabhängig von zeitlich befristeten Korrekturen. Wurde die Geschäftstätigkeit vor 25 Jahren aufgenommen, ist in Ballungsräumen eine Wertsteigerung des Grundstücks von 200 Prozent, in ländlichen Regionen von 100 Prozent wahrscheinlich. Aufgrund der großen regionalen Unterschiede sollte vor der weiteren Beschäftigung beziehungsweise Gestaltung des Sachverhaltes eine belastbare Werteinschätzung erfolgen.
Beispielsweise wurde vor 30 Jahren bei der Übernahme bzw. Gründung des Betriebs das Grundstück mit 140.000 Euro bewertet und das Gebäude mit 70.000 Euro, insgesamt 210.000 Euro. Das Gebäude wird vollständig betrieblich genutzt. Der Grundstückswert wurde mit 140.000 Euro unverändert fortgeschrieben. Der Gebäudeanteil von ursprünglich 70.000 Euro wurde mit 2,5 Prozent jährlich auf 25 Prozent beziehungsweise 17.500 Euro abgeschrieben. Insgesamt werden 157.500 Euro bilanziert.
Gebäude- und Grundstückswerte sind zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe nachvollziehbar zu ermitteln, wozu Gutachten erforderlich werden, deren Kosten zu den Aufgabekosten zählen.
Ein Wertgutachten ergibt, dass das Gebäude nunmehr 40.000 Euro wert ist, während sich der Grundstückswert auf 300.000 Euro gesteigert hat. Damit sind die Betriebsräume 340.000 Euro wert. Der Betriebsaufgabegewinn liegt somit nur aufgrund der Immobilie bei 182.500 Euro. Zusätzlich ergeben sich mögliche Gewinne aus dem Verkauf beziehungsweise der privaten Übernahme von Einrichtungsgegenständen und Werkstattausstattung.
Dieser Aufgabegewinn muss versteuert werden, auch wenn Betroffene keine Einnahmen erzielen, weil zukünftig eine private Nutzung vorgesehen ist. Der Energieberater möchte im wortwörtlichen Sinne seine Ruhe haben und keine Aktivitäten mehr auf seinem Grund zulassen.
Ermäßigter Steuersatz
Erfolgt die Betriebsaufgabe im Ganzen und werden alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in kurzer Zeit veräußert oder ins Privatvermögen überführt, bestehen ein Steuerfreibetrag von 45.000 Euro und ein ermäßigter Steuersatz auf höhere Beträge. Diesen Freibetrag kann jeder Steuerpflichtige einmalig nutzen, sofern zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe das 55. Lebensjahr vollendet ist oder dauerhafte Berufsunfähigkeit vorliegt. Ab einem Aufgabegewinn von 136.000 Euro bis zum Höchstbetrag von 181.000 Euro schmilzt der Freibetrag graduell auf null ab.
Im Rahmen der Betriebsaufgabe gibt es zwei Möglichkeiten, den ermäßigten Steuersatz zu nutzen. Einerseits besteht die Fünftel-Regelung, die bei außerordentlichen Einkünften die Steuerprogression abfedert. Diese Lösung ist für Tankstelleninhaber, die nicht über erhebliche andere Einkünfte verfügen, praktisch immer die steuergünstigste Wahl. Alternativ können über 55-Jährige einmalig im Leben den ermäßigten Steuersatz für Einkünfte von maximal fünf Millionen Euro aus einer Betriebsaufgabe beanspruchen. Dieser ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes des Steuerzahlers, mindestens allerdings den Eingangssteuersatz von 14 Prozent. Diese Steuerermäßigung ist nutzbar, wenn die Betriebsaufgabe in einem einheitlichen Vorgang erfolgt und maximal drei Jahre beansprucht.
56 Prozent des persönlichen Durchschnittssteuersatzes gelten als ermäßigter Steuersatz.
(Quelle: § 34 Abs. 3 EStG)
Umsatzsteuer wird sowohl bei der Überführung ins Privatvermögen als auch beim Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter fällig. Gewerbesteuer fällt nicht an, allerdings Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Hat der Tankstelleninhaber das erforderliche Alter erreicht und wird die Fünftel-Regelung angewandt, ergibt sich bei einem Aufgabegewinn von 182.500 Euro, der sich aus dem gestiegenen Immobilienwert und zusätzlichen privaten Entnahmen von 10.000 Euro errechnet, folgende überschlägige Rechnung: Unter Abzug des Freibetrages von 45.000 Euro werden insgesamt 138.500 Euro besteuert, ein Fünftel beträgt 27.700 Euro. Vereinfacht fallen auf das Fünftel von 27.700 Euro rund 3.100 Euro Einkommensteuer an (entspricht etwa elf Prozent im Rahmen des Grundtarifs); hochgerechnet ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung von etwa 15.500 Euro.
Allerdings setzt diese Berechnung voraus, dass kein weiteres Einkommen erzielt wird. Bekommt der Tankstellenverkäufer nach Betriebsaufgabe noch 40.000 Euro Gehalt, müssten auf 45.500 Euro bereits 17 Prozent Steuern entrichtet werden, wären dies 4.709 Euro, insgesamt 23.545 Euro. Mit Zugang des Steuerbescheids wird die Steuerlast beziehungsweise -nachzahlung fällig.
Steuerstrategien
Der Betriebsaufgabegewinn zählt steuerrechtlich zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Mit Ausnahme von Kapitalerträgen, die pauschal mit 25 Prozent besteuert werden, alle übrigen Einkunftsarten steuerlich zusammengefasst. Aufgrund der Steuerprogression sollten deshalb weitere steuerpflichtige Einkünfte, die keine Kapitalerträge darstellen, auf andere Jahre verlagert werden, beziehungsweise die Betriebsschließung unter Umständen verlagert werden.
Bei einer gemeinsamen Veranlagung mit dem Ehepartner ist dessen steuerliche Einkunftssituation zu berücksichtigen. Selbst wenn der (ehemalige) Tankstelleninhaber keine nennenswerten Einkünfte nach der Geschäftsaufgabe bezieht, ist stets die Gesamtbetrachtung steuerlich relevant. Plant der Partner eventuell den Ruhestandseintritt und erzielt danach geringere Einkünfte, wäre dieser Zeitraum für die Betriebsschließung steuerlich vorteilhafter.
Die aufgezeigten Vergünstigungen können erst mit dem vollendeten 55. Lebensjahr genutzt werden oder wenn eine dauerhafte Berufsunfähigkeit eintritt, deshalb sollten jüngere Betroffene erwägen, bis zu diesem Zeitpunkt ihren Betrieb fortzuführen. Für einen begrenzten Zeitraum darf ein Betrieb ruhen, sofern eine Fortsetzung theoretisch realistisch erscheint. Hierüber ist das Finanzamt formlos zu informieren. Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn ein 53-Jähriger eine Festanstellung annimmt und die Versteuerung mit 55 Jahren anstrebt.
Da die steuerliche Erleichterung nur einmalig im Leben genutzt werden kann, sollte bei mehreren selbstständigen Tätigkeiten die Erleichterung für die Tätigkeit mit dem voraussichtlich höchsten Betriebsaufgabegewinn genutzt werden. Dies ist auch bei einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mit dem Ehepartner von Belang, falls dieser ebenfalls einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht. Ebenso sollte eine andere steuerpflichtige Tätigkeit eventuell erst in einem späteren Jahr aufgenommen werden. Da die Versteuerung auf Basis des Kalenderjahres erfolgt, kann eine Betriebsaufgabe im Dezember aufgrund der Progression steuerlich günstiger als im folgenden Januar sein. Allerdings muss dann auch die Steuererklärung eher erfolgen und die mit der Festlegung der Steuerlast verbundene Zahlung.
Text: Thomas Schneider


