Reemtsma – „skruf“-Produkte für den deutschen Markt legaler Kautabak

„skruf Ice White Chew Bags“ von „Reemtsma“
Foto: Reemtsma

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat am 30. Oktober 2025 angekündigt, konsequent gegen tabakfreie Nikotinbeutel sowie gegen Tabak zum oralen Gebrauch („Snus“) vorgehen zu wollen. Als Grund nennt das Ministerium den zunehmenden rechtswidrigen Verkauf derartiger Produkte, die in Deutschland nicht verkehrsfähig seien.

In diesem Zusammenhang weist „Reemtsma“ als Hersteller der 2019 in Deutschland eingeführten Kautabakmarke „skruf“ darauf hin, dass alle derzeit im deutschen Markt erhältlichen Kautabakprodukte von „skruf“ legal und verkehrsfähig seien. Sie entsprächen den Vorgaben des deutschen Tabakerzeugnisgesetzes, seien speziell für den Vertrieb in Deutschland konzipiert und würden ausschließlich hierzulande angeboten.

Sorge um illegalen Handel

„Reemtsma“ betrachtet nach eigenen Angaben den illegalen Handel mit Tabak- und Nikotinprodukten mit wachsender Sorge und begrüßt grundsätzlich jedes Engagement für mehr Verbraucher- und Jugendschutz sowie zur Eindämmung des Schwarzmarkts. Allerdings müsse dieses Engagement differenziert sein und im schnell wachsenden Marktsegment vorportionierter und nikotinhaltiger Beutel (mit oder ohne Tabak) sorgfältig zwischen legalen und illegalen Produkten unterscheiden.

Kritik an Merkblatt

Dies sei leider nicht immer der Fall, wie das mit der Pressemitteilung gemeinsam veröffentlichte Merkblatt zeige. Darin werde praktisch allen Produkten, die in Dosen mit vorportionierten Beuteln (mit oder ohne Tabak) verkauft werden, die Verkehrsfähigkeit pauschal abgesprochen. Diese Darstellung sei aus Sicht von „Reemtsma“ nicht korrekt und sorge für unnötige Verunsicherung bei Händlern und Endkonsumenten.

Der Hersteller führt zwei Kritikpunkte an: Anders, als es das Merkblatt suggeriere, sei die Beschaffenheit von Kautabak weder gesetzlich vorgegeben noch abschließend auf die im Merkblatt aufgezählten „klassischen“ Produktvarianten beschränkt. Im Gegenteil: Der Europäische Gerichtshof habe 2018 klargestellt, dass es allein auf die Gebrauchsbestimmung des Produktes ankomme und nicht darauf, ob das Produkt herkömmlich oder neu sei.

Auch beim Punkt Nikotinfreisetzung sei das Merkblatt ungenau, da sich bei jedem Kautabak Nikotin löse, auch wenn man ihn nicht kaue. Das Bundesverwaltungsgericht habe 2020 festgehalten, dass es bei diesem Kriterium auf die Freisetzung einer „für den Konsum wesentlichen Menge“ Nikotin ohne Kauen ankomme.

Widersprüche zu Gerichtsentscheidungen

Die Darstellungen im Merkblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz widersprächen daher sowohl den darin zitierten gesetzlichen Definitionen als auch den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen, so „Reemtsma“. Im Unterschied dazu hätten die Verwaltungsgerichte in Hamburg diese Rechtsprechung sorgfältig berücksichtigt und ein Verkaufsverbot der „skruf Chew Bags“ 2023 endgültig aufgehoben.

www.reemtsma.com

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