Es ist kein Geheimnis: Mitarbeiter an Tankstellen verdienen nicht besonders üppig. Daher können sie auf die Idee kommen, einen Zweitjob anzunehmen, um das eigene Budget etwas aufzubessern. Beide Seiten haben dabei Regeln einzuhalten, damit es nicht zu Konflikten kommt.
Tipp1: Juristisch korrekt spricht man beim Nebenjob von einer Nebentätigkeit. Wie das Wort sagt, ist eine Nebentätigkeit eine Tätigkeit, die man zusätzlich zu einer bestehenden Haupttätigkeit ausübt. Zeitlich ist die Nebentätigkeit geringer ausgeprägt als die Hauptbeschäftigung.
Tipp 2: In den meisten Arbeits- und Tarifverträgen ist eine Klausel enthalten, dass eine Nebentätigkeit dem Arbeitgeber angezeigt werden muss. Da seit dem ersten August letzten Jahres ein geändertes Nachweisgesetz gilt, sind Arbeitgeber gut beraten, den Passus in den Vertrag aufzunehmen.
Tipp 3: Aber auch wenn die Klausel nicht ausdrücklich im Vertrag steht, haben Arbeitnehmer die Pflicht, ihren Arbeitgeber über wichtige Eckdaten des Zweitjobs zu informieren: Was ist das für ein Job und zu welcher Zeit will ich ihn ausüben. Wer diese Anzeigepflicht verletzt, muss mit Sanktionen rechnen.
Tipp 4: Es gibt nur eine Anzeigepflicht und keine Genehmigungspflicht. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit nur dann untersagen, wenn er dies gegebenenfalls gerichtlich belegen kann. Die Aussage „Sie haben letzten Monat nicht so gut gearbeitet, deshalb genehmige ich die Nebentätigkeit nicht“ ist kein Argument.
Die Arbeitszeiten müssen passen
Tipp 5: Manches kann aber auch gegen die Nebentätigkeit sprechen. Die Arbeitszeiten müssen passen. So kann ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin nicht nachts im Nebenjob arbeiten und morgens ausgeruht zur Arbeit kommen. Hier müssen elf Stunden Ruhezeit eingehalten werden.
Tipp 6: Auch im Urlaub kann eine Nebentätigkeit untersagt werden, wenn sie dem Zweck des Urlaubs – der Erholung – widerspricht. Wer etwa aufgrund der fehlenden Auszeit nach dem Urlaub krankgeschrieben werden muss, kann Probleme bekommen. Das gleich gilt für Zeiten der Krankschreibung. Allerdings kann, wer vom Arzt keine Bettruhe verordnet bekommen hat, beispielsweise leichte Arbeiten an der frischen Luft erledigen.
Tipp 7: Zudem darf es keine entgegenstehenden Wettbewerbsinteressen geben. Wenn der Arbeitnehmer in der Nebentätigkeit in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber tritt, kann er dieser die Nebentätigkeit untersagen.
Tipp 8: Im Idealfall teilen Arbeitnehmer ihre Nebentätigkeit schriftlich mit. Am besten mit einer Zugangsbestätigung von Seiten des anderen Arbeitgebers. So hat der Arbeitnehmer einen Nachweis in dem Fall, dass die Anzeige der Nebentätigkeit bestritten wird. Am besten ist es, derartige Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder durch Vertragszusatz festzuhalten. Beide Parteien wissen dann, woran sie sind und welche Tätigkeit dem Arbeitnehmer erlaubt ist.
Tipp 9: Zunächst gilt die Zustimmung des Arbeitgebers für den Zweitjob unbegrenzt. Aber es kann auch Gründe geben, dass er von heute auf morgen dem Mitarbeiter die Nebentätigkeit verbietet. Der Grund: Oft nehmen Arbeitnehmer die Ruhezeiten nicht so ernst. Das sind Fälle, die dann häufig vor Gericht landen.
Tipp 10: Der Arbeitgeber ist in der Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es zu einer Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses durch die Nebentätigkeit kommt. Kann er das etwa durch Zeugenaussagen belegen, darf er den Nebenjob umgehend verbieten.
Welche Nebentätigkeiten sind (nicht) erlaubt?
Arbeitgeber dürfen zwar verlangen, dass ihre Mitarbeiter die ganze Arbeitskraft der Firma zur Verfügung stellen – aber nur während der vereinbarten Arbeitszeit. Wie Arbeitnehmer ihre Freizeit verbringen, bleibt allein ihnen überlassen. Allerdings darf durch die Nebentätigkeit die Haupttätigkeit nicht beeinträchtigt werden. So darf man keinen Nebenjob ausüben, wenn das Nachteile für den Hauptarbeitgeber bedeutet. Im Umkehrschluss dürfen Arbeitgeber eine Nebentätigkeit nur untersagen, wenn ihre berechtigten Interessen durch den Nebenjob des Mitarbeiters verletzt sind. Jedem Verbot muss eine Abwägung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen vorausgehen. Erwerbstätige arbeiteten 2022 im Durchschnitt 6,8 Stunden pro Wochein ihrem Zweitjob. Das entspricht der Anzahl der Stunden, die neben einem Vollzeitjob noch zulässig wäre. Denn nach dem Arbeitszeitgesetz darf man in der Woche insgesamt nicht mehr als 48 Stunden arbeiten. Beispiel: Berta arbeitet in Teilzeit 30 Stunden bei ihrem ersten Arbeitgeber. Dann darf sie bis zu 18 Stunden in der Woche in einem Nebenjob arbeiten.
Text: Elke Pohl