BDB.e – Kritik an der Bestandsschutzsortenregelung für Benzin

Foto: BDB.e

Der Bundesverband der deutschen Bioethanolwirtschaft (BDBe) kritisiert den Länderentschluss zur Beibehaltung der strengen Bestandsschutzsortenregelung bei Benzin. “Die Länder haben es heute im Rahmen der Abstimmung über die von der Bundesregierung vorgelegte geänderte 10. Bundes-Immissionsschutzverordnung (10. BImSchV) im Bundesrat versäumt, bei der Markteinführung neuer regenerativer Kraftstoffsorten auch für eine Anpassung der Tankstelleninfrastruktur an die zusätzlichen Kraftstoffe zu sorgen”, heißt es in einer Pressemitteilung des Verbands. Mit der Entscheidung, weiterhin allen Tankstellenbetreibern vorzuschreiben, neben Super E10 immer auch Super E5 anbieten zu müssen, hemmten die Länder den gewünschten Markthochlauf neuer klimafreundlicher Kraftstoffalternativen wie HVO und B10, so der Verband.

Kein Platz für neue Kraftstoffe – stattdessen staatliche Verordnung

Ein Verzicht auf die so genannte Schutzsorte Super E5, wie von den Fachausschüssen des Bundesrates im Vorfeld der Bundesratssitzung empfohlen, fand im Plenum keine Mehrheit, hätte aber nach Ansicht des BDBe an Tankstellen Platz für die neuen Kraftstoffe geschaffen, der jetzt vielerorts fehlen wird. Während EU-weit die Mitgliedsstaaten weitgehend darauf verzichtet haben, den Tankstellen gesetzlich das Anbieten der Schutzsorte Super E5 vorzuschreiben und damit Super E10 als Standardsorte etablieren, bleibe in Deutschland der Verkauf der Benzinsorte Super E5 an den Tankstellen staatlich verordnet. Obwohl nahezu alle Pkw mit Benzinmotoren für die Nutzung von Super E10 freigegeben und technisch geeignet sind, ist der deutsche Benzinmarkt immer noch geprägt von dem weniger klimafreundlichen Benzin Super E5, so der BDBe. “Die Neufassung der 10. BImSchV wäre ein geeigneter Anlass gewesen, dies zu ändern und künftig den Tankstellenbetreibern grundsätzlich die Entscheidung vor Ort zu überlassen, welche Kraftstoffe sie verkaufen wollen. Eine Streichung der Bestandschutzsortenregelung in der 10. BImSchV hätte hierzu die notwendige Voraussetzung geschaffen.”

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