
Die 12-Uhr-Regelung für Kraftstoffpreiserhöhungen stößt bei mittelständischen Tankstellenunternehmen auf deutliche Kritik. Das geht aus einer aktuellen Mitgliederumfrage des „Bundesverbands Freier Tankstellen und Unabhängiger Deutscher Mineralölhändler“ („bft“) hervor. Demnach forderten 67,4 Prozent der Befragten die vollständige Abschaffung, weitere 13,6 Prozent eine grundlegende Überarbeitung. Beteiligt hätten sich 132 Unternehmen mit mindestens 866 Tankstellen.
Technische Abweichungen und Sanktionen
Nach Verbandsangaben könnten nur 45,5 Prozent der Befragten eine Preiserhöhung an allen Stationen vollständig automatisiert exakt um 12 Uhr umsetzen. 63,6 Prozent berichteten von zeitlichen Abweichungen zwischen den beteiligten Systemen, zumindest gelegentlich, regelmäßig oder bei technischen Störungen.
12,1 Prozent der Befragten hätten bereits behördliche Schreiben erhalten. Insgesamt seien mindestens 423 Einzelvorgänge beanstandet worden. Zugleich hätten 81,3 Prozent der Betroffenen angegeben, keinen oder nur teilweisen unmittelbaren Einfluss auf die technische Umsetzung gehabt zu haben.
„Wer wegen einer technischen Abweichung von zwei oder drei Minuten Verwarnungs- oder Bußgelder verhängt, muss sich die Frage nach Maß und Verhältnismäßigkeit gefallen lassen. Die Tankstelle ist das sichtbare Ende der Kette – aber nicht der Ort, an dem der Weltmarktpreis gemacht wird. Politische Rhetorik und Sanktionen an der Tankstelle gehen deshalb am eigentlichen Problem vorbei“, so „bft“-Hauptgeschäftsführer Daniel Kaddik.
Auswirkungen auf das Kundenverhalten
Auch beim Kundenverhalten zeigten sich laut Umfrage Veränderungen. 86,4 Prozent beobachteten ein erhöhtes Kundenaufkommen unmittelbar vor 12 Uhr, 91,7 Prozent geringere Kraftstoffabsätze danach.
Mit Blick auf die anstehende Evaluierung fordere der „bft“ die Abschaffung der starren 12-Uhr-Regelung. Alternativ solle es mindestens eine technische Toleranzspanne, einen Sanktionsausschluss bei nachweisbaren technischen Störungen oder fehlender Einflussmöglichkeit sowie einen behördlichen Hinweis vor einer Sanktion geben. Maßgeblich solle der dokumentierte Zeitpunkt sein, zu dem die Preisänderung technisch angestoßen worden sei.


