
Der Bundesgerichtshof hat sich in den letzten beiden Jahren mit zwei
Schadenersatzforderungen von Waschkunden befasst. Experten aus der
Branche erklären, warum die Urteile unterschiedlich ausfielen und worauf Anlagenbetreiber achten müssen.
Dieser Beitrag „Zwei BGH-Urteile: Autowäscher vor Gericht“ ist in der Mai-Ausgabe des „tankstelle“-Magazins am 15. April 2026 erschienen.
Wenn das Fernsehen über Gerichtsverhandlungen berichtet, geht es meist um Mord, Totschlag oder andere Verbrechen. Alltägliche Dinge wie Autowaschen spielen dabei so gut wie keine Rolle. Anders am 21. November 2024.
An diesem Tag befasste sich sogar die ARD-„Tagesschau“ mit diesem Thema. Und einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das bundesweit für Aufsehen sorgte. Bei Autofahrern und in der Waschbranche. Das oberste Gericht machte einen Tankstellenunternehmer für den Schaden am Heckspoiler eines Fahrzeugs verantwortlich, der bei der Wäsche abgerissen wurde. Obwohl die Portalanlage einwandfrei funktionierte, musste der Betreiber 3.200 Euro zahlen. Sechs Monate später befasste sich der BGH mit einem Tankdeckel, der in einer Waschstraße abgerissen wurde – kam aber zu einem anderen Urteil. Der Fahrzeughalter blieb auf den Reparaturkosten (1.500 Euro) sitzen. Daraus den Schluss zu ziehen, dass Gerichte nach Gutdünken entscheiden würden, wäre aber falsch. Beide Urteile basieren zwar auf ähnlichen Vorkommnissen, die sich aber juristisch unterscheiden. Deshalb lohnt sich eine nähere Betrachtung.
Verbraucherfreundliches Urteil
Beginnen wir mit dem Fall des abgerissenen Heckspoilers, der weitreichende Auswirkungen haben dürfte. Denn dieses „sehr verbraucherfreundliche Urteil“ (ADAC) eröffnet Waschkunden künftig die Möglichkeit, Schadenersatzforderungen leichter und mit größeren
Erfolgschancen geltend zu machen. Das hat sich in den letzten 18 Monaten bereits angedeutet. „Seit diesem Urteil wird in dem einen oder anderen Fall vermehrt darauf Bezug genommen“, sagt Claus Marcus Götte, der gemeinsam mit seinem Bruder Carl Michael Geschäftsführer der „Götte Gruppe“ ist. Auch wenn die zwei Versicherungsmakler betonen, dass sie keine juristischen Empfehlungen geben, haben sie sich intensiv mit der BGH-Entscheidung und deren Folgen befasst. Schließlich ist das professionelle Waschgeschäft ihr Metier.
Über die „Constantia Vermittlungsgesellschaft für Versicherungen“, eine Tochter der „Götte Gruppe“, bieten sie Anlagenbetreibern umfassenden Versicherungsschutz sowie kompetente Unterstützung bei Prävention, Schadenbearbeitung und vor Gericht. Daher müssen Betreiber, die fachmännisch betreut werden, nicht in Panik geraten. Zumal das BGH-Urteil laut Claus Marcus Götte bislang noch „zu keiner signifikanten Steigerung von Klagefällen geführt hat“. Die Betreiber können also aufatmen. Zunächst tat das auch Tankstellenunternehmer Michael Pruß aus Hörstel-Riesenbeck im Tecklenburger Land (Nordrhein-Westfalen), in dessen Portalanlage der Heckspoiler am „Range Rover“ seines Kunden Bernhard Storm abgerissen wurde. Denn das Landgericht wies die Forderung auf 3.200 Euro Schadenersatz zurück, nachdem der Autofahrer in erster Instanz Recht bekommen hatte.
Der BGH entschied anders
Doch Storm ließ nicht locker. Schließlich landete der Streit vor dem BGH, der zu Gunsten des Fahrzeughalters entschied. „Dieses Urteil ist auch auf andere Fälle übertragbar“, sagt Claus Marcus Götte. „An den Rechtsgrundlagen und der Haftungsfrage hat sich jedoch nichts geändert.“ Dennoch spricht der Versicherungs-Experte von einem „besonderen Fall, weil die Prozessführung aus Sicht des Betreibers sehr unglücklich gelaufen ist“. Götte macht das an mehreren Punkten fest. Erstens habe der Gutachter sinngemäß bestätigt, dass das Fahrzeug vor dem Schaden vollständig in Ordnung gewesen sei. „Daraus ergibt sich die Frage, wie er das zweifelsfrei belegen konnte, da die Begutachtung ja erst nach dem Defekt stattgefunden hat.“ Zweitens habe es bei diesem Fahrzeug-Typ schon zuvor eine Rückrufaktion des Herstellers gegeben – interessanterweise wegen mangelhaft befestigten Spoilers. „War dieses Fahrzeug vielleicht auch davon betroffen?“, mutmaßt Götte. „Das nährt den Verdacht, dass der Fehler beim Auto liegen könnte.“ Drittens rate der Fahrzeughersteller in seiner Bedienungsanleitung explizit davon ab, dieses Auto in einer automatischen Waschanlage zu reinigen. „Das hat der Kunde missachtet.“ Dennoch macht Götte dem BGH keine Vorwürfe. „Das Gericht kann nur Dinge berücksichtigen, die dort auch vorgetragen werden.“ Dies habe die Partei des Betreibers jedoch versäumt. „Möglicherweise hätte die Verhandlung einen anderen Verlauf genommen, wenn Fachleute aus der Branche involviert gewesen wären.“
Auch mit seinem Hinweisschild auf die AGB, das vor der Anlage angebracht war, konnte Tankstellenunternehmer Pruß beim BGH nicht punkten. Ebenso wenig wie mit dem darüber befestigten Zettel mit der Aufschrift „Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler“. Nach Auffassung der Richter habe Pruß mit diesen Hinweisen nicht hinreichend deutlich gemacht, dass damit auch Fahrzeuge mit serienmäßigem Heckspoiler gemeint seien, wie zum Beispiel der „Range Rover“ des Klägers. Zu der Frage, ob ein Schild mit anderem Text den Betreiber geschützt hätte, äußerte sich das Gericht nicht.
Der abgerissene Tankdeckel
Das zeigt wieder einmal, dass es bei juristischen Streitfällen auf jeden Punkt und jedes Komma ankommen kann. Der besagte zweite Fall, der ebenfalls beim BGH landete, macht zudem deutlich, dass das Gericht keineswegs gewillt ist, Schadenersatzforderungen von Waschkunden Tür und Tor zu öffnen. Bei dem Urteil vom 22. Mai 2025 ging es um den Tankdeckel eines BMW X3, der 2022 in einer Waschstraße abgerissen wurde.

Daraufhin verlangte der Fahrzeughalter vom Betreiber 1.500 Euro Reparaturkosten. Im Unterschied zu der Spoiler-Geschichte hatte das Amtsgericht die Forderung des Autofahrers zunächst als gerechtfertigt anerkannt. Das Landgericht wies sie jedoch zurück, ebenso wie das BGH. Mit der Begründung, dass der Betreiber „nur bei Vorliegen einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung haftet.“ Davon konnte in diesem Fall aber keine Rede sein. Vielmehr war die Ursache des Schadens eine fahrzeugspezifische Eigenschaft, da der BMW X3 über keinerlei Möglichkeiten verfügt, den Tankdeckel zu verriegeln. „Dieses spezifische Ausstattungsmerkmal“, urteilte der BGH, „fällt nicht in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Betreibers“.
Positive Auswirkungen auf das Urteil hatte auch ein Schild, das der Betreiber vor der Anlage angebracht hatte. Unter der Überschrift „Einfahrbedingungen und Hausrecht“ war ein expliziter Hinweis zu lesen: „Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein.“ Dies ignorierte der Kunde und fuhr in die Waschstraße. So kam es letztendlich zum Schadensfall: Durch den Druck in der Anlage öffnete sich der Tankdeckel und riss ab. Dies wäre nach Ansicht des Gerichts vermeidbar gewesen, wenn sich der Kunde informiert beziehungsweise von der Wäsche Abstand genommen hätte. Für Thomas Drott, Geschäftsführer des „Bundesverbands Tankstellen und Gewerbliche Autowäsche Deutschland“ (BTG), ist das Spoiler-Urteil dennoch mit „einem Wermutstropfen für die Waschbranche“ behaftet. „Die Beschädigung weiterer Tankdeckel an BMW X3-Fahrzeugen kann auch zu einer anderen Rechtsprechung führen“, sagt der Rechtsanwalt. „Nämlich dann, wenn ein Gericht die Auffassung vertritt, dass durch die Veröffentlichung dieses BGH-Urteils alle Betreiber wissen müssten, dass diese Autos für Waschstraßen und höchstwahrscheinlich auch für Portalanlagen nicht geeignet sind.“
Bevor es zu Spekulationen kommt, nochmals zurück zu den beiden ähnlich gelagerten Fällen, den BGH-Urteilen. Daraus zieht Versicherungs-Experte Götte folgenden Schluss: „Laienhaft kann man sagen, dass ich als Betreiber im Prozess eindeutig nachweisen muss, alles getan zu haben, um Schäden am Fahrzeug zu vermeiden. Habe ich das beachtet, muss ich im Streitfall auch nicht haften.“ Dasselbe gelte bei einem spontanen technischen Versagen eines Bauteils – sofern die Anlage ansonsten top gewartet sei. „Kann ich dagegen nicht zweifelsfrei nachweisen, meine Verkehrssicherungspflichten eingehalten zu haben, wird das Urteil eher zu meinen Ungunsten ausfallen.“
Hinweisschilder anbringen
Um Schadenersatzforderungen weitgehend zu vermeiden, raten Experten Betreibern, an ihren Anlagen auf alle Fälle Hinweisschilder anzubringen. „Darauf sollte stehen, dass der Kunde die Bedienungsanleitung seines Fahrzeugs beachten muss, besonders beim Thema automatische Autowäsche“, betont Drott. „Bei Waschstraßen sind auch weitere Formulierungen empfehlenswert, wie beispielsweise ‚keine Parkbremsen‘, ,kein automatisches Bremsen‘ oder ähnliches.“ Hingewiesen werden sollte auch darauf, dass das Fahrzeug in der Lage sein sollte, während des gesamten Waschvorgangs frei zu rollen. Ebenso wichtig ist es für Betreiber, einen starken Partner zu haben, falls es zu Schadenersatzforderungen kommt. In Form einer verlässlichen Versicherung, die mit Rat und Tat zur Seite steht. „Mit unserer Multi-Risk-Police genießen Kunden über die Haftplicht umfassenden Kostenschutz für die Prüfung und Befriedigung sowie die Abwehr von Ansprüchen“, sagt Götte. „Und das unabhängig vom vereinbarten Selbstbehalt. Außerdem bedienen wir uns für die Prüfung der Fälle, die vor Gericht gehen, einer zentralen Anwaltskanzlei, die sich sehr gut mit Waschanlagen und entsprechenden Urteilen auskennen.“ Natürlich auch mit den BGH-Entscheidungen.
Text: Gerhard Hörner


