
Die Leistungen von Tankstellen sind Dienstleistungen, welche bekanntlich nicht auf Vorrat oder im Nachhinein erbracht werden können. Entsprechend sind Mitarbeiter erforderlich. Einzelne Ausfälle sind unvermeidlich und werden durch den Tankstellenleiter oft persönlich ausgeglichen. Irgendwann sind aber auch dessen Kapazitäten erschöpft. Dieser Beitrag „Mitarbeiter-Präsenz belohnen“ ist erschienen in „tankstelle“ 04 (EVT 16.03.26).
Die Fehlzeiten von Berufstätigen erreichen in Deutschland neue Höchststände. 2025 fehlten Beschäftigte krankheitsbedingt durchschnittlich 19,5 Tage, in 2026 ist kein Rückgang absehbar. Wer krank ist, kann und soll nicht arbeiten, wer (wieder) gesund ist, die Tätigkeit erneut aufnehmen. Tankstellen haben kaum die Möglichkeit, Puffer zu bilden, Leistungen zeitlich zu verlagern, was die Auswirkungen weiter verschärft. In der Realität gibt es Grauzonen: Wo der eine noch zur Arbeit kommt, nimmt der andere die Möglichkeit der Krankschreibung in Anspruch. Die oft anstrengende Tätigkeit an Tankstellen, der ständige Kontakt zu anderen Menschen führt dazu, dass Mitarbeiter arbeitsunfähig sind, die in anderen Tätigkeitsfeldern noch arbeitsfähig waren.
Anwesenheitsprämien können dazu beitragen, diese Fehlzeiten zu reduzieren. Mit einer Anwesenheitsprämie können Arbeitgeber Mitarbeiter finanziell belohnen, die nie oder nur selten krank sind. Wir zeigen praktische Möglichkeiten und gesetzliche Vorgaben auf.
Eine Frage der Gerechtigkeit
Die Möglichkeit der Krankschreibung und der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist ein wichtiges Instrument, um zu verhindern, dass Menschen unverschuldet in finanzielle Not geraten. Um Missverständnisse auszuschließen, gilt es, darauf hinzuweisen, dass eine Anwesenheitsprämie keinen Einfluss auf die Lohnfortzahlung hat.
Kranke Mitarbeiter mögen sich durch die Prämie diskriminiert fühlen, allerdings gibt es auch andere Entgeltbestandteile, auf die Betroffene nur einen gewissen Einfluss haben, beispielsweise erfolgsabhängige Zahlungen. Weiterhin profitieren arbeitsunfähige Mitarbeiter von der Entgeltfortzahlung, während die arbeitsfähigen Kollegen oft Zusätzliches leisten müssen, um die Aufgaben der kranken Mitarbeiter zu übernehmen. Ein Tankstelleninhaber muss schlussendlich die Gerechtigkeitsfrage für sich persönlich beantworten.
Mögliche Ausgestaltung
Eine Anwesenheitsprämie kann unterschiedlich ausgestaltet werden. Üblicherweise kommen drei Ansätze zum Einsatz:
- Die Mitarbeiter erhalten am Jahresende eine Prämie, die für jeden Fehltag um einen bestimmten Betrag gekürzt wird.
- Die Mitarbeiter erhalten für jeden Monat, in dem sie nicht krank waren, einen Bonus oder steuerfreien Sachbezug.
- Die Mitarbeiter erhalten am Jahresende eine Prämie. Für jeden Monat, in dem sie krank waren, wird die Prämie um ein Zwölftel gekürzt.
Rechtliche Möglichkeiten
Arbeitsrechtlich ist es zulässig, dass Arbeitgeber Mitarbeiter finanziell belohnen, die nie oder selten krankheitsbedingt ausfallen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz enthält eine Regelung zur Frage, wie stark eine Sondervergütung wie etwa eine Anwesenheitsprämie im Krankheitsfall gekürzt werden darf, womit vorausgesetzt wird, dass solche Prämien grundsätzlich zulässig sind.
Gemäß § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz darf eine Kürzung für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.
Zur Berechnung des maximalen Kürzungsbetrags wird das Jahresbruttoentgelt durch die Zahl der Arbeitstage dividiert und anschließend wird ein Viertel berechnet.
Ein Rechenbeispiel
Beispielsweise lobt die Tankstelle eine Anwesenheitsprämie von 400 Euro jährlich für Mitarbeiter aus, die nie krank werden. Ein Mitarbeiter verdient 30.000 Euro im Jahr, die Zahl der Arbeitstage liegt bei 220 – und er war fünf Tage krank. Pro Tag Arbeitsunfähigkeit darf der Betrieb die Anwesenheitsprämie um 34,10 Euro kürzen (30.000: 220: 4). Bei fünf Krankheitstagen wurden 227,27 Euro wegfallen. Damit bekäme der Angestellte am Ende des Jahres noch eine Anwesenheitsprämie von 172,73 Euro.
Die teilweise Kürzung ist angemessener als der vollständige Entfall bei einem oder wenigen Krankheitstagen. Dann wäre vor allem zum Jahresende die Versuchung groß, trotz Krankheit zur Arbeit zu erscheinen.
Formale Regelungen

Foto: Thomas Schneider
Wird eine Anwesenheitsprämie ausgelobt, muss dies schriftlich fixiert werden. Bestände ein relevanter Tarifvertrag, der eine Anwesenheitsprämie festlegt, wären Arbeitgeber an diese Vorgaben gebunden.
Gibt es keinen Tarifvertrag, aber einen Betriebsrat, muss eine Anwesenheitsprämie mittels einer Betriebsvereinbarung geregelt werden, da dies die „betrieblichen Entlohnungsgrundsätze“ betrifft. Ebenso ist der Betriebsrat bei Änderungen einzubeziehen.
Zwar darf laut einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf (AZ 17 Sa 1797/97) der Arbeitgeber die Anwesenheitsprämie auch kürzen, wenn Mitarbeiter infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig werden, dies wird jedoch gerechterweise meist ausgeschlossen.
Allerdings muss das Vorgehen konsequent eingehalten werden. Ein Tankstellenbesitzer ist kein Mediziner und sollte nicht nach „Gutsherrenart“ entscheiden, wem in welcher Höhe die Prämie im Einzelfall ausgezahlt oder gekürzt wird.
Gutschein statt Lohn
Eine Anwesenheitsprämie ist Bestandteil des normalen Entgelts, wie beispielsweise eine Sonderzahlung aufgrund guter Betriebsergebnisse, womit Steuern und Sozialabgaben darauf anfallen.
Eine Möglichkeit der Steuern- und Abgabenfreiheit liegt darin, die Prämie monatlich als sogenannten Sachbezug auszuschütten. Dies kann für jeden Mitarbeiter erfolgen, der keine Krankheitstage aufweist. Erhalten Betroffene einen Gutschein und liegt der Sachbezugswert bei maximal 50 Euro, ist die Prämie steuerfrei. Allerdings kann diese Möglichkeit nur genutzt werden, wenn sie nicht bereits eingesetzt wird und Mitarbeiter aus anderen Gründen Gutscheine erhalten.
Text: Thomas Schneider


